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Für wen gilt die AGG?
Die 33 Paragraphen schützen alle Menschen in Deutschland davor, benachteiligt zu werden – sei es auf Grund ihres Alters, ihres Geschlechts, einer chronischen Krankheit oder Behinderung, ihrer Religion, ihrer sexuellen Identität oder aus rassistischen und antisemitischen Gründen.Auszubildende und andere zu ihrer Berufsbildung beschäftigte Personen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG) Arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter und die den Heimarbeitern Gleichgestellten (§ 6 Abs.Zu dem geschützten Personenkreis im Sinne von § 6 AGG gehören: Arbeitnehmer/innen. Auszubildende. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, einschließlich Heimarbeiter/innen und disen Gleichgestellte.

Für welche Arbeitgeber gilt das AGG : Für welche Arbeitgeber gilt das AGG Das AGG gilt grundsätzlich für alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die Beschäftigte haben egal welcher Betriebsgröße.

Für wen gilt das AGG nicht

Unzulässig ist allein die Benachteiligung wegen eines der im AGG genannten Merkmale: ethnische Herkunft. Behinderung. Geschlecht.

Wo gilt das AGG nicht : Das AGG findet im Bereich der öffentlichen schulischen und hochschulischen Bildung nur für Beschäftigte Anwendung. Für Schüler*innen und Studierende greift der Schutz des AGG nur bei privaten Bildungsträgen, in denen das Bildungsangebot auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages erbracht wird.

Wer wegen seines Alters diskriminiert wird, erfährt eine Benachteiligung mit der Begründung, zu alt oder zu jung zu sein. Menschen jeglichen Alters sind vom AGG geschützt. Beispiel: Ein Unternehmen verweigert einer Person eine Fortbildung mit der Begründung, dass sie für diese bereits zu alt sei.

Nach § 20 Abs. 1 AGG ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbots dann nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung, der Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts (nicht Rasse oder ethnische Herkunft) ein sachlicher Grund vorliegt.

Was verstößt gegen die AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit sechs verschiedenen Merkmalen: Ethnische Herkunft und Rassismus – Niemand darf wegen der Hautfarbe, der Sprache oder wegen der Herkunft diskriminiert werden. Geschlecht – Frauen und Männer müssen gleichbehandelt werden.Eine Benachteiligung ist gem § 8 AGG erlaubt, wenn die Art der Tätigkeit oder die Bedingung zur Ausübung der Tätigkeit eine Einschränkung erfordern. Beispiel: Ein Filmteam sucht eine Besetzung für die Rolle einer Frau. In diesem Fall ist es für den Film zwingend notwendig, dass die Rolle von einer Frau gespielt wird.Das AGG verbietet eine Diskriminierung aus den nachfolgenden Gründen: Rasse oder ethnischer Herkunft. Geschlecht. Religion oder Weltanschauung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit sechs verschiedenen Merkmalen: Ethnische Herkunft und Rassismus – Niemand darf wegen der Hautfarbe, der Sprache oder wegen der Herkunft diskriminiert werden. Geschlecht – Frauen und Männer müssen gleichbehandelt werden.

Wen schützt das AGG nicht : Wer wegen seines Alters diskriminiert wird, erfährt eine Benachteiligung mit der Begründung, zu alt oder zu jung zu sein. Menschen jeglichen Alters sind vom AGG geschützt. Beispiel: Ein Unternehmen verweigert einer Person eine Fortbildung mit der Begründung, dass sie für diese bereits zu alt sei.

Welche Personen zählen zu den Beschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes : Der geschützte Personenkreis sind alle ortsansässigen Beschäftigten im Betrieb. Im Sinne des Gesetzes zählen dazu die Arbeitnehmer/-innen, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen und Stellenbewerber/-innen sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Wann findet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung

Keine Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt.

Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er für freiwillige Leistungen bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.