Antwort In welchen Bereichen gilt das Allgemeine Gleichstellungsgesetz? Weitere Antworten – In welchen Bereichen gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Schutz vor Diskriminierung im Berufsleben
Das AGG gilt in allen Bereichen, die mit dem Arbeitsleben zusammenhängen. Daher unter anderem auch im Zusammenhang mit Bewerbung, Arbeitsvertrag, Weiterbildung, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervereinigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Menschen in der Arbeitswelt seither vor Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Wo gilt das AGG nicht : Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit einem der AGG-Merkmale in zwei Bereichen: im Arbeitsleben und bei sogenannten Alltagsgeschäften, also beim Einkaufen und bei Dienstleistungen. Im Arbeitsleben ist Diskriminierung in allen Bereichen verboten, also: bei der Bewerbung.
Wann gilt das Gleichbehandlungsgesetz
Anwendungsbereich. In § 2 AGG werden eine ganze Reihe von Situationen benannt, in dem es angewendet wird, sobald eine Diskriminierung aus den oben aufgezählten Gründen vorliegt. Benachteiligungen z.B. bei den Einstellungs- und Arbeitsbedingungen und dem Arbeitsentgelt sind nicht erlaubt.
Wann findet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung : Keine Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt.
Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er für freiwillige Leistungen bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.
Nach § 20 Abs. 1 AGG ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbots dann nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung, der Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts (nicht Rasse oder ethnische Herkunft) ein sachlicher Grund vorliegt.
Welches Merkmal wird nicht durch das AGG geschützt
Unzulässig ist allein die Benachteiligung wegen eines der im AGG genannten Merkmale: ethnische Herkunft. Behinderung. Geschlecht.Das AGG sieht Ausnahmetatbestände für die allgemeine Gleichbehandlung vor. Solche Ausnahmen können sich aus den beruflichen Anforderungen, der Religion(§ 8 AGG), der Religion oder der Weltanschauung (§ 9 AGG) oder dem Alter (§ 10 AGG) ergeben.Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er für freiwillige Leistungen bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.
Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleich behandeln. Er darf Mitarbeiter nicht von Begünstigungen ausschließen oder nur einzelnen Belastungen auferlegen, wenn er dies nicht mit einem sachlichen Grund rechtfertigen kann.
Wann liegt eine Ungleichbehandlung vor : Der allgemeine Gleichheitssatz ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle in dem Bereich, in dem die Fälle gleich sind, ungleich behandelt.
Was zählt alles unter Diskriminierung von Behinderten : Die Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers infolge der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch kann der öffentliche Arbeitgeber nur dadurch abwenden, dass er die offensichtliche Nichteignung des Bewerbers darlegt oder Gründe außerhalb der fachlichen Eignung oder der Behinderung des Bewerbers vorbringt.
Was verstößt gegen das AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Personen aufgrund von Gründen wie Alter, sexuelle Identität, Geschlecht oder Religion. Bei Verstößen am Arbeitsplatz können Beschäftigte eine Beschwerde einreichen und Schadensersatz oder eine Entschädigungszahlung verlangen.
gerechtfertigte oder ungleiche Ungleichbehandlung. Aus dieser Sicht sollte es so sein. Befolgen Sie, dass alles, was der Grundsatz der Gleichheit vorschreibt, darin besteht, dass Männer . dürfen niemals in irgendeiner Hinsicht ungleich oder unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dies ist gerechtfertigt , das heißt, bis relevante Gründe für die Diskriminierung nachgewiesen wurden .Dieses findet häufig in einem Netzwerk gesellschaftlicher Institutionen, beispielsweise im Bildungs- und Ausbildungssektor, dem Arbeitsmarkt, der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik, dem Gesundheitswesen oder der Polizei statt.
Was ist ein Beispiel für Diskriminierung : Beispiele hierfür sind Stellenausschreibungen mit diskriminierenden Altersgrenzen, die Kündigung einer Frau wegen Schwangerschaft (Geschlecht) oder die Verweigerung der Mitgliedschaft im Fitnessstudio wegen der ethnischen Herkunft.